Erbrecht

Erbrecht

In den Bereich des Erbrechts fallen die Beratung vor dem Erbfall (Nachlassplanung), die Beratung nach dem Erbfall sowie die gesamte verfahrensrechtliche Bearbeitung von Erbrechtsfällen.

Themen im Überblick

 

 

Gesetzliche Erbfolgen

Neben dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind nach der gesetzlichen Erbfolge nur Blutsverwandte, d.h. Abkömmlinge, Eltern, Großeltern usw. berufen. Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach Ordnungen. Es besteht ein unbegrenztes Familienerbrecht, bei dem auch der entfernteste Verwandte das Erbrecht des Staates ausschließt. Der Staat erbt nur, wenn kein Verwandter vorhanden ist.

 

Letztwillige Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge kommen nur in Betracht, soweit der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung, Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge angeordnet hat.

Eine letztwillige Verfügung kann durch folgende Umstände errichtet werden:

  • das öffentliche Testament (zur Niederschrift eines Notars oder Übergabe einer Schrift)
  • das eigenhändige Testament (eigenhändig geschrieben und unterschrieben)
  • das gemeinschaftliche Testament (kann nur von Ehegatten errichtet werden, es genügt wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig geschrieben und beide Ehegatten die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnen)
  • durch Nottestamente (z.B. vor dem Bürgermeister, vor drei Zeugen oder auf See); diese Nottestamente sind in ihrer Gültigkeitsdauer beschränkt
  • durch Erbvertrag (dieser kann nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden)

Bei all diesen letztwilligen Verfügungen sind die gesetzlichen Formen zwingend vorgeschrieben. Wurden diese nicht eingehalten, so ist die Verfügung nichtig. Hier ist aus diesem Grunde besondere Sorgfalt angebracht.

In letztwilligen Verfügungen können die unterschiedlichsten Verfügungen getroffen werden. Lassen Sie sich hierzu eingehend beraten.

 

Steuerrechtliche Aspekte

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fällt bei einem Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer an, bei einem Erwerb unter Lebenden Schenkungsteuer. Die Steuerpflicht und deren Höhe hängt von der verwandtschaftlichen Beziehung und dem Wert des übertragenen Vermögens ab.

Steuerbefreiungen

Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag. Dieser hängt von der Verwandtschaftsbeziehung der Beteiligten ab. Überschreitet der Wert des Erwerbs diesen Betrag nicht, fällt keine Steuer an.

Freibeträge:

  • 500.000 € für den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner
  • 400.000 € für Kinder und Stiefkinder
  • 400.000 € für Enkelkinder, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist
  • 200.000 € für alle anderen Enkel und Stiefenkel
  • 100.000 € für Urenkel
  • 100.000 € für Eltern und Großeltern
  • 20.000 € für Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehepartner
  • 20.000 € für alle übrigen Erwerber

Neben den genannten Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen z.B. für den Ehegatten, für selbstgenutztes Wohneigentum oder für Betriebsvermögen. Sind trotz alledem noch Beträge zu versteuern, greifen je nach Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze.

Steuerklasse I

  • Ehegatte und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel etc.)
  • Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.)

Steuerklasse II

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Stiefeltern
  • Schwiegersöhne und Schwiegertöchter
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

  • alle übrigen Erwerber

Um die Erbschaftsteuerbelastung zu verringern oder ganz zu vermeiden, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. In bestimmten Fällen bietet es sich etwa an, schon lebzeitig Vermögen an die kommenden Generation zu übertragen. Zum einen kann dadurch der persönliche Freibetrag unter Umständen mehrmals ausgeschöpft werden, da dieser alle 10 Jahre erneut zur Verfügung steht. Zum anderen können aber auch in lebzeitigen Verfügungen Belastungen aufgenommen werden, die die Steuerlast senken, wie etwa ein Vermächtnis, Nießbrauch oder ein Wohnrecht zugunsten des Übergebers.

Fast jede Lebens- und Vermögenssituation bietet die Möglichkeit, durch intelligente Anordnungen Steuern zu sparen und somit das Vermögen zu erhalten. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, lassen Sie sich beraten!

 

Pflichtteilsrechte

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, die Eltern sowie der Ehegatte des Verstorbenen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsanspruch besteht ausschließlich in einem Geldanspruch gegen den oder die Erben. Das Pflichtteilsrecht gewährt keine Beteiligung an bestimmten Dingen des Nachlasses.

 

Ausschlagung der Erbschaft

Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Er kann dies jedoch nur binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung (bei letztwilligen Verfügungen Bekanntgabe) Kenntnis erlangt hat. Eine Ausnahme gibt es jedoch bspw. dann, wenn sich der Erbe im Ausland aufhält oder der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte.

Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft sind unter besonderen Voraussetzungen anfechtbar. Auch hierzu sollten Sie sich beraten lassen.