Familienrecht

Familienrecht

Die familienrechtliche Beratung umfasst alle mit einer Trennung oder Scheidung zusammenhängenden Fragen sowie das Erbrecht.

Für die Scheidung einer Ehe muss sich das Ehepaar zumindest eines Rechtsanwaltes bedienen. Nur ein Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag wirksam bei dem zuständigen Gericht einreichen.

Wird dem Antrag auf Ehescheidung von dem anderen Ehepartner lediglich zugestimmt, wird kein weiterer Rechtsanwalt benötigt. Das Hinzuziehen eines zweiten Rechtsanwaltes ist jedoch zwingend erforderlich, wenn auch der andere Partner innerhalb des Scheidungsverfahrens Anträge stellen möchte.

Themen im Überblick

 

Trennungszeit

Ihre Ehe kann erst durch den zuständigen Richter geschieden werden, wenn sie „gescheitert“ ist. Dieses wird unwiderlegbar vermutet, wenn Sie bereits ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt leben und in Übereinstimmung mit ihm die Scheidung wollen.

„Getrennt leben“ bedeutet nicht zwingend, dass Sie die gemeinsame Wohnung aufgeben müssen, es genügt wenn Sie in der Wohnung getrennte Bereiche schaffen, nicht mehr gemeinsam wirtschaften, und so „von Tisch und Bett“ getrennt leben.

Ohne Übereinstimmung mit Ihrem derzeitigen Ehegatten, können Sie in der Regel erst nach Ablauf von drei Trennungsjahren geschieden werden. Zu den Ausnahmen dieser Regelung, die es wie immer auch hier gibt, lassen Sie sich bitte ausführlich beraten.

 

Trennungsunterhalt

Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass die Ehegatten nicht geschieden sind, jedoch bereits getrennt voneinander leben. Der Betrag, den der Unterhaltsbedürftige erhält richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

Bei einer Berechnung wird zu Beginn überprüft, ob das Einkommen des Zahlungspflichtigen ausreicht, ohne seinen eigenen Selbstbehalt zu gefährden. Die Berechnung des Trennungsunterhaltes ist oft sehr kompliziert. Lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuteilung der Ehewohnung und Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

Der Familienrichter entscheidet im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag auch über diese Folgesachen, sofern hierzu ein Antrag gestellt wird. Lediglich über den Versorgungsausgleich muss der Richter auch ohne ausdrücklichen Antrag entscheiden.

Das Versorgungsausgleichsverfahren regelt Ihre während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Versorgung der Rentenversicherungsträger oder anderer Versorgungseinrichtungen. Es betrifft demnach Ihre Ansprüche auf Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Dieses Verfahren soll die während der Ehe erworbenen Anwartschaften unter den Ehegatten ausgleichen. Hilfestellung beim Ausfüllen der notwendigen Formulare – ein Service der Kanzlei!

 

Sorgerecht

Die Scheidung beeinflusst die gemeinsame elterliche Sorge nicht. Eine gerichtliche Entscheidung ergeht hierüber nur dann, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt.

Besteht nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge fort, so hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens ein Alleinentscheidungsrecht. Bei der Entscheidung von Fragen jedoch, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, wie etwa die Wahl des Schulzweigs, darf der andere Elternteil mitentscheiden. Kommt in diesem Fall zwischen den Eltern keine Einigung zustande, kann das Gericht auf Antrag die Entscheidungsbefugnis für diese Angelegenheit einem Elternteil übertragen.

Diesem Antrag, der das Kindeswohl nicht gefährdet, ist durch das Gericht stattzugeben, sofern der andere Elternteil zustimmt und das Kind, falls es das 14. Lebensjahr vollendet hat, nicht widerspricht. Kinder ab dem 15. Lebensjahr haben hierbei ein Mitspracherecht.

In allen anderen Fällen, überträgt das Gericht die Alleinsorge antragsgemäß nur, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Umgangsrecht

Umgangsberechtigt ist jeder Elternteil und das Kind, aber auch die Geschwister und Großeltern. Die konkrete Ausgestaltung z.B. hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer von Besuchen regelt das Gesetz nicht, sie unterliegt der Parteivereinbarung. Zum Wohle Ihres Kindes sollten Sie nichts unversucht lassen, um diesen Punkt außergerichtlich zu regeln.

Sollte trotz aller Bemühungen eine Einigung nicht erzielt werden können, so regelt das Familiengericht auch diesen Punkt auf Antrag einer der Parteien.

 

Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich gilt, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen eigenen Unterhalt aufkommen muss. Nur wenn ein Partner für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, erhält er von dem wirtschaftlich besser gestellten Partner Unterhalt.

Das Gesetz billigt einen Unterhaltsanspruch zu, wenn

  • wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann
  • der Partner aufgrund seines Alters oder einer Krankheit nicht ausreichend erwerbstätig sein kann
  • der Partner arbeitslos ist, und trotz umfangreichster Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit findet

oder wenn der Partner, um wirtschaftlich selbständig zu sein

  • eine Berufsausbildung aufnimmt, weil er wegen der Eheschließung keine Berufsausbildung erworben hat bzw.
  • eine Umschulung oder Fortbildung mit dem Ziel aufnimmt, Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

Im Einzelfall kann der Unterhalt aber auch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, z.B. weil die Ehe nur von kurzer Dauer (bis zu drei Jahren) war. Auch hier gilt, jede Ehescheidung hat ihre Besonderheiten und ist letztlich ein Einzelfall. Lassen Sie sich beraten.

 

Kindesunterhalt

Seit 1998 haben Kinder unverheirateter Eltern die gleichen unterhaltsrechtlichen Ansprüche wie Kinder verheirateter Eltern. Der Unterhaltsanspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung.

Der das minderjährige Kind betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung. Der jeweils andere Elternteil hat einen nach Tabellensätzen zu ermittelnden Barunterhalt zu zahlen. Maßgeblich ist hier wieder das Einkommen des Elternteils und natürlich das Alter des Kindes.

Bei volljährigen Kindern entfällt die Betreuungsleistung und beide Elternteile haften anteilig, jeweils entsprechend ihres Nettoeinkommens, für den Barunterhalt. Nach der Beendigung der Ausbildung trifft den Volljährigen die Obliegenheit, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Nach Abschluss der Berufsausbildung kommt deshalb ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur bei Krankheit oder Behinderung mit Arbeitsunfähigkeit in Betracht. In einigen wenigen Fällen muss jedoch auch eine zweite Berufsausbildung von den Eltern finanziell unterstützt werden.

 

Kosten des Verfahrens

Auch wenn Familiensachen grundsätzlich nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, so besteht doch in den überwiegenden Fällen Versicherungsschutz für die Erstberatung.

Sollten Sie die Kosten des Beratungsgesprächs bzw. der Prozessführung nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, kann bei Gericht Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe beantragt werden. Dies gilt für das Ehescheidungs- und für alle anderen familienrechtlichen Verfahren.

Die diesbezügliche Antragstellung bzw. Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung – ein Service der Kanzlei!

 

Dauer des Verfahrens

Von der Einreichung des Scheidungsantrages bis hin zum Scheidungsurteil, müssen Sie mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von etwa 12 Monaten rechnen.

Oft nimmt dabei das Versorgungsausgleichsverfahren die meiste Zeit in Anspruch. Viele Ehegatten haben jedoch bereits vor einiger Zeit die „Kontenklärung“ vorgenommen und konnten somit die Bearbeitungszeit für das Ehescheidungsverfahren verkürzen.

 

Scheidung per Internet

Als zusätzlichen Service bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Ihre Scheidung unkompliziert und schnell online abzuwickeln.

Mit der Online-Scheidung der Kanzlei Berger auf dieser Website - finden Sie alle notwendigen Informationen sowie den Scheidungsantrag.